Satzung - Helmarshausen

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Über uns

Satzung des Heimatvereins Helmarshausen von 1951 e. V.

§ 1
Name und Sitz
Der 1951 gegründete Verein führt den Namen
Heimatverein Helmarshausen von 1951 e. V.
Er wurde am 30.8.1960 in das Vereinsregister Nr. 179 beim Amtsgericht Hofgeismar  eingetragen und hat seinen Sitz in Helmarshausen.

§ 2
Zwecke und Aufgaben

1. Der Heimatverein Helmarshausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
Der Verein hat insbesondere den Zweck der Förderung der Heimatkunde und des Heimatgedankens in Helmarshausen zu dienen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalte keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder und  
b) Ehrenmitglieder

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Körperschaft werden. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei die Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen nicht erfolgen kann.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod.
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres zu erfolgen hat.
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
   a) 5 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt hat oder
   b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
4. durch Ausschluss. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:
   a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
   b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und  
   c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die durch den Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 7
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.  Der Vorstand ( § 9) und
2. Die Mitgliederversammlung (§ 10)

§ 9
Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
   a) dem 1. Vorsitzenden
   b) dem 2. Vorsitzenden
   c) dem Schatzmeister
   d) dem Schriftführer
   e) dem Bürgermeister der Stadt
2. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
   a) dem Geschäftsführenden engeren Vorstand und  
   b) 4 Beisitzern
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden engeren Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden engeren Vorstandes vertreten, ohne dass die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll spätestens 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung soll schriftlich mindestens 2 Wochen vorher erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer – wenn nach § 9 erforderlich)
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies schriftlich durch begründeten Antrag von 1/10 Teil der Mitglieder verlangt wird.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis 18 Jahre sind nicht stimmberechtigt.
      Die Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die   
      Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
      Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
      entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderung bedürfen der
      Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
      Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche
      Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies
      verlangt.
      Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt
      werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
      Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem
      Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 11
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegen die laufende Überwachung der Rechnungsführung und Kassenführung, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Ein Kassenprüfer kann nur einmal gewählt werden. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Im jährlichen Wechsel wird ein Kassenprüfer durch Neuwahl ausgewechselt.

§ 12
Ehrungen
Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitglieds zu Ehrenmitglied des Vereins durch die Mitgliederversammlung möglich.
Für den Beschluß ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 13
Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 14
Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder sie beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Vereinszwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchen beider Konfessionen, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Heimatkunde und des Heimatgedankens in Helmarshausen  zu verwenden haben.

§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 16.1.1993 in Kraft. Mit gleicher Wirkung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Bad Karlshafen-Helmarshausen, den 16.1.1993
gez. Karl-Heinz Schäfer, 1. Vorsitzender       gez. Klemens Wolf, 2. Vorsitzender gez. Willi Steinbrecher, Schatzmeister    
gez. Adelheid Beyer-Engler, Schriftführerin   gez. H.-C. Wehmeier, Bürgermeister  

 
 
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